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Änderungen zum Unterhaltsvorschuss mitteilen

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Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

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Leistungsbeschreibung

Für die gesamte Zeit des Leistungsbezugs müssen Sie der Unterhaltsvorschussstelle wichtige Änderungen mitteilen. Dazu zählen Änderungen,

  • die für den Anspruch wichtig sein können oder
  • über die Sie im Zusammenhang mit dem Unterhaltsvorschuss Erklärungen abgegeben haben.

Die Änderungen müssen Sie unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) angeben. Beispiele für Änderungen:

  • Ihr Kind lebt nicht mehr bei Ihnen.
  • Sie ziehen um.
  • Sie heiraten.
  • Sie ziehen mit dem anderen Elternteil zusammen.
  • Der andere Elternteil zahlt wieder Unterhalt oder will wieder Unterhalt zahlen.
  • Der bisher unbekannte Aufenthalt des anderen Elternteils wird Ihnen bekannt.
  • Der andere Elternteil ist gestorben.
  • Das Kind ist gestorben.
  • Das Kind besucht keine Schule mehr.
  • Bei dem Kind, das keine Schule mehr besucht, ändert sich das Einkommen, weil sich zum Beispiel die Höhe der Ausbildungsvergütung ändert.

Mitteilungen an andere Behörden genügen nicht.

Teaser

Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind und es haben sich Änderungen ergeben? Dann müssen Sie diese Ihrer zuständigen Unterhaltsvorschussstelle unverzüglich mitteilen.

An wen muss ich mich wenden?

An Ihre zuständige Unterhaltsvorschussstelle.

Voraussetzungen

  • Sie bekommen Unterhaltsvorschuss für Ihr Kind.
  • Es liegen Änderungen vor.

Welche Unterlagen werden benötigt?

  • Nachweise über die jeweiligen Änderungen, beispielsweise
    • Lohnabrechnungen
    • Nachweis über Beendigung der Schullaufbahn
    • Nachweis über Zahlungsveränderungen des anderen Elternteils (Kontoauszug)

Welche Gebühren fallen an?

Es fallen keine Kosten an.